Arbeitnehmerfindungsrecht

 

Aufgabenfeld

Arbeitnehmerfindungsrecht

Erfindungsgeist und stetige Innovation sind die zentralen Faktoren der technischen Leistungsfähigkeit einer funktionierenden Wirtschaft. Erfindungen werden jedoch nur noch in geringem Umfang von Privatpersonen entwickelt. Bis zu 90% aller angemeldeten Patente weltweit werden von Unternehmen eingereicht.

Erfindungen von Arbeitnehmern in Deutschland unterliegen – im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – einem speziellen Arbeitnehmererfindungsgesetz. Dieses sieht ein formelles Verfahren für den Rechtsübergang einer Erfindung eines Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber vor.

Die Erfinder selbst sind zumeist Arbeitnehmer des Unternehmens, wobei nicht selten eine ganze Gruppe von Arbeitnehmern gemeinschaftlich die Erfindung gemacht hat. Zielsetzung des Arbeitnehmererfindungsgesetz ist der Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer- Erfinder.

Gemäß dem deutschen Patentrecht steht die Erfindung dem Arbeitnehmer- Erfinder zu (Erfinderprinzip, § 6 Abs. 1 PatG). Dagegen gehören die Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz löst diesen Interessenkonflikt, indem es dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, die Erfindung auf sich überzuleiten und dem Arbeitnehmer- Erfinder als Ausgleich einen Anspruch auf Erfindervergütung gewährt. Der Arbeitnehmer ist damit berechtigt, die Erfindung zum Schutzrecht anzumelden und sie anschließend zu verwerten.

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) enthält eine Fülle von Regelungen zur Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber und zur Berechnung der Erfindervergütung. Es gilt, verschiedene Formvorschriften zu wahren und insbesondere Fristen einzuhalten.

In vielen Fällen empfiehlt sich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder, mittels derer das Verfahren zur Berechnung der Vergütung vereinfacht werden kann. Die Beachtung der Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetz ist sowohl für mittelständische als auch für kleine Unternehmen von großer Wichtigkeit, da Fehler zu Streitigkeiten mit Arbeitnehmern aber auch mit Dritten, die an der Verwertung der Erfindung beteiligt sind, führen können.

Wir beraten sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen in allen Fragen des Arbeitnehmererfindungsrechts. Dabei verfügen wir über umfangreiche praktische Erfahrung und stehen unseren Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zur Verfügung.

Ansprechpartner

Apostolos Saroglakis

Apostolos Saroglakis

Rechtsanwalt

Gewerblicher RechtsschutzUrheber- und MedienrechtIT- und Internetrecht, Allgemeines Zivilrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht

Tel.: 089/ 12 28 43 60
Email: saroglakis@primus-law.com

Robin Houben, LL.M.

Robin Houben, LL.M.

Rechtsanwalt

Handel und GesellschaftsrechtUrheber- und MedienrechtIT- und Internetrecht

Tel.: 089/ 12 28 43 60
Email: houben@primus-law.com

Unsere Fachgebiete

Gewerblicher Rechtsschutz

Schützen Sie Ihr geistige Portfolio wird mit der rechtlichen Umsetzung in, z.B. Patente, Markenrechte, Unternehmenskennzeichen...
Mehr Details

Urheber- und Medienrecht

Wir vertreten Urheber und Rechteverwerter bei der Entwicklung und dem rechtlichen Schutz (Verteidigung) ihres Geistigen Eigentums...
Mehr Details

Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Hierzu gehören sämtliche Personengesellschaften...
Mehr Details

IT- und Internetrecht

Nach wie vor bietet das Medium Internet Raum für zahllose Rechtsstreitigkeiten. Wir helfen Ihnen Ihre Projekte erfolgreich rechtlich abzusichern...
Mehr Details

 

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst alle Rechtsregeln, die sich auf das Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beziehen...

Mehr Details 

Sportrecht

Wir unterstützen Sie professionell bei der Geltendmachung zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen durch Sportunfälle...
Mehr Details

Kontaktieren Sie uns

Datenschutzhinweis

Pin It on Pinterest

Share This
Fachgebiete Gewerblicher Rechtsschutz Arbeitnehmerfindungsrecht