Geschmackmusterrecht
Aufgabenfeld
Geschmackmusterrecht
Das Design von Produkten spielt eine entscheidende Rolle für ihren wirtschaftlichen Erfolg. Das gilt nicht nur für klassische Designerprodukte, sondern auch für Industrieprodukte und Gebrauchsgegenstände, die sich durch ein originelles oder neues Design von anderen Produkten abgrenzen.
Gerade für Produkte, die technisch innovativ sind, sollte neben einem Patentschutz auch ein Designschutz erlangt werden. Das wichtigste Schutzrecht für den Schutz des Designs ist das Geschmacksmuster.
Es kann als nationales Geschmacksmuster angemeldet werden, für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für den gesamten europäischen Raum oder als Internationales Geschmacksmuster für Länder außerhalb der EU. Sämtliche Formen, Farben oder sonstige Gestaltungen auf ästhetischem Gebiet können durch ein Geschmacksmuster geschützt werden.
Schutzvoraussetzungen sind die Neuheit und Eigenart des angemeldeten Geschmacksmusters. Gemäß § 2 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz gilt ein Muster als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster veröffentlicht worden ist. Hierbei wird dem Anmelder aber eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist gewährt, d.h., wenn der Anmelder selbst binnen der 12-monatigen Frist vor der Anmeldung sein Design offenbart hat, steht dies der Neuheit nicht entgegen.
Die Eigenart des Designs liegt gemäß § 2 Abs. 3 Geschmacksmustergesetz vor, wenn sich der Gesamteindruck des Musters vom Gesamteindruck anderer Muster unterscheidet.
Ein deutsches Geschmacksmuster kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München, ein europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante angemeldet werden. Internationale Geschmacksmuster werden bei dem Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf registriert.
Wir beraten Unternehmen und Einzelpersonen bereits bei der Entwicklung des Designs bis hin zur Anmeldung und Eintragung von nationalen und internationalen Geschmacksmustern.
Darüber hinaus verfügen wir über umfassende Erfahrung bei der Verfolgung von Nachahmern und setzen die Ansprüche des Geschmacksmusterinhabers auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft gerichtlich durch. Schließlich erstellen wir Lizenzverträge im Bereich des Geschmacksmusterrechts und begleiten Vertragsverhandlungen.
Wir recherchieren, ob einem Produkt vor Markteintritt eingetragene Geschmacksmuster von Wettbewerbern entgegenstehen, prüfen die Frage der Verletzung und der Rechtsbeständigkeit der Schutzrechte und greifen die Schutzrechte gegebenenfalls gerichtlich an.
Unterbereiche
Ansprechpartner

Apostolos Saroglakis
Rechtsanwalt
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht, IT- und Internetrecht, Allgemeines Zivilrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
Tel.: 089/ 12 28 43 60
Email: saroglakis@primus-law.com

Robin Houben, LL.M.
Rechtsanwalt
Handel und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, IT- und Internetrecht
Tel.: 089/ 12 28 43 60
Email: houben@primus-law.com
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