BGH: Der Schuldner einer Unterlassungserklärung muss bei rechtswidriger Firmierung Online- Dienste zur Löschung veranlassen

(Urteil vom 13.11.2013 – AZ: I ZR 77/13)

Der BGH hat entschieden, dass der Schuldner einer abgegebenen Unterlassungserklärung im Falle der Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter aufgrund der Firmierung des eigenen Unternehmens, nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf gängige Online Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps, 11880.com etc. einwirken muss und sich um eine entsprechende Änderung des Firmeneintrags bemühen muss.

Geklagt hatte der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Die Bezeichnung „ Haus & Grund“ ist Bestandteil des Firmennamens des Klägers.

Die Beklagte firmierte ursprünglich unter der Bezeichnung „Eigentum Haus & Grund GmbH“

Aufgrund erfolgter Abmahnung des Klägers wegen der Verwendung seines Firmenbestandteils „ Haus & Grund“ gab die Beklagte außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wobei sie sich für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtete.

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung stellte der Kläger fest, dass die Beklagte in Online- Fernsprech- und Branchenverzeichnissen wie „ortsverzeichnis.org“, „stadtbranchenbuch.com“, „11880.com“, „gelbeseiten.de“ sowie dem Kartendienst „Google Maps“ weiterhin mit der Firmenbezeichnung „Eigentum Haus & Grund GmbH“ aufgeführt war.

Der Kläger sah deshalb die Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 als zu zahlen an und verklagte die Beklagte zur Zahlung.

Die Beklagte wehrte sich hiergegen unter anderem mit dem Argument, dass sie die Brancheneinträge nicht beauftragt habe und somit eine schuldhafte Verletzung nicht vorliege.

Der BGH sah dies anders und gab dem Kläger Recht.

In seiner Urteilsbegründung führt der BGH aus „… der Schuldner einer Unterlassungsanspruchs muss  nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2009, 78; OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1295, 1296; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn.6.7; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl. § 12 Rn. 378, jeweils zu § 890 ZPO und mwn;) Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zu Gute kommt einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist…(vgl. BGH; GRUR 2009, 181 Rn.35- Kinderwärmekissen).

Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Verwendung des alten, im Widerspruch zum Unterlassungsvertrag stehenden Firmennamens der Beklagten in einem Branchenverzeichnis eine weitere Verwendung des Firmennamens darstellt. Im Streitfall ergebe sich eine Haftung der Beklagten für die Brancheneinträge aus deren eigenem schuldhaften Verhalten. Die beanstandeten Firmeneinträge beruhten auf der alten rechtsverletzenden Firmierung der Beklagten. Sie müsse damit rechnen, dass ihr Unternehmen von Branchendiensten unter der alten Firmierung in im Internet verfügbare Verzeichnisse aufgenommen wurde. Aus diesem Grund sei sie aufgrund der übernommenen Unterlassungsverpflichtung angehalten gewesen, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihr untersagten Firmierung durchzuführen. Jedenfalls hätte sie die Betreiber der gängigsten Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com veranlassen müssen, diese Firmierung zu entfernen.

Die Zahlung der Vertragsstrafe sei deshalb zu leisten.

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News Rechtswidrige Firmierung – Onlinedienste entfernen