LG Düsseldorf: unberechtigte Sperrung einer Domain bei SEDO ist eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
(Urteil vom 27.11.2013, AZ: 2a O 42/13 U )
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die unberechtigte Sperrung einer Domain bei SEDO eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstellt, die zum Ersatz der Anwaltskosten für eine Verteidigung hiergegen berechtigt.
Der Kläger hatte den Beklagten auf Erstattung von Anwaltskosten für die Verteidigung gegen eine unbegründete markenrechtliche Abmahnung verklagt.
Der Kläger nutzte seit Jahren die Domain www.markenboerse.de zum Zwecke des Domain- Parking. Der Beklagte war Inhaber einer Wort / Bildmarke „MarkenBörse“. Der Beklagte kontaktierte sodann den Kläger über die Handelsplattform SEDO und gab an Inhaber der Marke „MarkenBörse“ zu sein und forderte den Beklagten auf die Nutzung der Domain zu unterlassen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, beantragte der Beklagte bei SEDO die Sperrung der Domain wegen angeblicher Markenverletzung, die von SEDO auch vorgenommen wurde.
Der Kläger forderte den Beklagten hierauf mit anwaltlichem Schreiben wegen unberechtigter markenrechtlicher Verwarnung unter Fristsetzung auf, durch Verzichtserklärung von der Geltendmachung der behaupteten Ansprüche Abstand zu nehmen sowie die durch die anwaltliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten zu erstatten.
Mit ebenfalls anwaltlichem Schreiben ließ der Beklagte daraufhin dem Kläger mitteilen, dass er von seinen Herausgabeansprüchen und etwaigen Unterlassungsansprüchen Abstand nehme und diese nicht weiter verfolgen werde.
Einen Ersatz hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten leistete er nicht.
Erst nachdem der Kläger die Bestätigung des Beklagten, dass er seine Ansprüche nicht weiter verfolgen werde bei SEDO vorlegte, hob diese die Sperrung der Domain auf.
Der Kläger war der Ansicht, dass der beklagte ihm seine wegen der unerlaubten Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen habe. Die Kontaktaufnahme über SEDO sei bereits als Abmahnung zu verstehen. Überdies sei die Sperrung seiner Domain bei SEDO ein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Dieser Rechsauffassung schloss sich das LG Düsseldorf an. Unter Verweis auf einen Beschluss des BGH von 15.07.2005 ( GSZ 1/04) führte das Gericht in seinem Urteil aus, „…dass die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht einen Einriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und zum Schadensersatz verpflichten kann. Unberechtigt ist eine Schutzrechtsverwarnung immer dann, wenn das behauptete Recht nicht, noch nicht oder nihct mehr besteht, oder wenn es zwar besteht, aber nicht verletzt wurde oder wenn die behaupteten Ansprüche aus dem Recht nicht hergeleitet werden können. Maßgebend ist dabei die objektive Rechtslage. Auf den Glauben des Verwenders kommt es nicht an (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.170)“
In dem zu verhandelnden Fall habe der Beklagte den Kläger unberechtigt verwarnt, indem er ihn über SEDO anschrieb und sich als Markeninhaber ausgab und die Domain über SEDO sperren ließ. Dem beklagten stand fü diese Sperrung kein Anspruch gegen den Kläger zu. Bei der Marke des Beklagten handelte es lediglich um eine Wort / Bildmarke, der sehr geringe Kennzeichnungskraft zukomme. Überdies sei lediglich der Wortbestandteil der Marke „markenboerse“ übernommen worden, so dass schon keine Verwechslungsgefahr vorliege.
Der Streitwert für das Abmahnverteidigungsschreiben in Höhe von EUR 50.000,00 sah das Gericht als gerechtfertigt an, da insbesondere die Sperrung der Domain über einen Zeitraum von 2 Wochen einen intensiven Eingriff in das Recht des Klägers darstelle.
<h4>Stellungnahme von BFMT Rechtsanwälte:</h4>
Die Entscheidung des LG Düsseldorf zeigt wieder einmal auf, dass vorschnelle, insbesondere ohne anwaltlichen Rat vorgenommene Schutzrechtsverwarnungen äußerst kostspielig werden können, wenn der Verwarnte sich zur Verteidigung gegen die Verwarnung eines Anwalts bedient. Die den Anwaltsgebühren zugrundeliegenden Streitwerte im Bereich gewerblicher Schutzrechtsverwarnungen sind relativ hoch bemessen und führen somit auch zu kostspieligen Anwaltsgebühren. Die unberechtigte Sperrung einer Domain über Handelsplattformen wie SEDO stellen eine solche unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass ein Ihnen zustehendes Markenrecht durch eine fremde Domain verletzt wird, empfiehlt es sich vor einem selbstständigen Tätigwerden deshalb immer, den Sachverhalt und Ihre möglichen Ansprüche durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
BFMT Rechtsanwälte steht Ihnen hierfür mit qualifiziertem Rechtsrat zur Seite.
Ebenso empfiehlt es sich als Betroffener einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt zur Verteidigung einzuschalten. Wie gesehen, sind die dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten ersatzfähig.
BFMT Rechtsanwälte steht Ihnen hierfür mit qualifiziertem Rechtsrat zur Seite.