LG Köln: Anforderung an das Urheberbenennungsrecht bei Pixelio.de Fotos
(Urteil vom 30.01.2014, AZ: 14 O 427/13)
Das LG Köln hat in seiner aktuellen Entscheidung strenge Anforderungen an das Urheberbenennungsrecht bei Pixelio.de Fotos gestellt.
Die Beklagte hatte ein Foto bei der Online- Bildagentur „Pixelio.de“ erworben und auf ihrer Website zur Illustrierung eines Artikels eingebunden. Die Benennung des Urhebers hatte sie gemäß den Vorgaben in den Nutzungsbedingungen von Pixelio.de auf ihrer Website vorgenommen.
In diesen ist hierzu folgendes geregelt:
„ Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: „copyrightzeichenFotografenname/PIXELIO““.
„bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu <a href=“http://www.pixelio.de/“>www.pixelio.de</a>erfolgen“.
Obwohl die Beklagte diese Art der Benennung auf ihrer Website vorgenommen hatte, fehlte der Urheberrechtsnachweis, wenn man die direkte Bild-URL (hhtp://www/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg) aufrief und das Bild angezeigt wurde. Der Kläger, ein Hobbyfotograf, trug vor, dass die Beklagte die Urheberbenennung nicht auf der Übersichtsseite oder hinter dem Bilderlink eingefügt hatte. Er sah sich in seinem Urheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG verletzt, da er nicht mehr als Urheber erkennbar sei. Denn es war in dem hier vorgestellten Fall möglich, das Bild getrennt vom restlichen Artikel aufzurufen, wobei die Beklagte nur auf der Artikelseite, in die das Bild eingebunden war, einen Hinweis auf die Urheberschaft des Klägers angebracht.
Durch Mausklick auf das Bild selbst, konnte dieses von dem übrigen Artikel getrennt geöffnet werden, wobei jegliche Urheberbenennung fehlte.
Das LG Köln sah hierin eine Verletzung des Urheberrechtspersönlichkeitsrechts des Fotografen, da gegen die Lizenzregelung der Klägerin verstoßen worden sei. Diese sei dergestalt einzustufen, dass auch in der Bilddatei selbst ein Nachweis zu erfolgen habe und eine bloße Nennung auf der Website nicht ausreiche.
Es sei hierbei unerheblich, ob eine derartige Benennung bei einem direkten URL-Aufruf des Bildes im Internet üblich sei oder nicht. Entscheidend seien alleine die Nutzungsbedingungen von Pixelio.de.
Obwohl Pixelio.de auf Nachfrage des Beklagten selbst angegeben hatte, dass sie eine derartige Benennung in der Bilddatei selbst für nicht erforderlich halte, gab das LG Köln dem Kläger Recht.
Auf Nachfrage des Beklagten hatte Pixelio.de angegeben:
„Die Bildquelle muss nicht in der Bilddatei an sich stehen (…)“
„Wir empfeheln aber auch, die Bildquelle auf automatisch generierten Seiten anzugeben, z.B. wenn die Bilddatei verkleinert auf der eigentlichen Internetseite dargestellt wird und durch Anklicken auf einer neuen Seite größer angezeigt wird“
Das Gericht legte diese Aussage dahingehend aus, dass sich hieraus keine grundsätzliche Ausnahme von der Urheberbenennung entnehmen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung seien vielmehr strengste Anforderungen an derartige Ausnahmen zu stellen.
Stellungnahme von BFMT Rechtsanwälte:
Die Entscheidung des LG Köln ist nicht wirklich nachvollziehbar. Das Gericht legt hier die eigentlich deutliche Aussage von Pixelio.de, dass eine Benennung des Urhebers in der Bilddatei selbst nicht erforderlich sei, genau gegensätzlich aus.
Sollte diese Rechtsansicht des LG Köln bestehen bleiben und von anderen Gerichten aufgegriffen werden, müssen nahezu alle Website Betreiber, die auf ihren Seiten Pixelio.de Bilder eingebunden haben, höchstwahrscheinlich mit einer Abmahnung rechnen, sofern eine Benennung des Urhebers nicht in der Bilddatei selbst vorgenommen wurde. Letzteres ist in der Regel nicht der Fall.
Websitenbetreiber, die Pixelio.de Bilder in ihre Website eingebunden haben, sollten deshalb rasch handeln und entweder nachträglich eine Urheberbenennung in die jeweilige Bilddatei einfügen oder die Möglichkeit zum Einzelabruf des Bildes technisch verhindern oder nicht gekennzeichnete Bilder entfernen.
Sofern Sie bereits eine derartige Abmahnung erhalten haben, sollten sie diese vor übereilter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unbedingt durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
BFMT Rechtsanwälte steht Ihnen hierfür mit qualifiziertem Rechtsrat zur Seite.